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In dem Streitfall lebte ein Ehepaar unter Woche zusammen in einer Dreizimmerwohnung an ihrem Ausbildungsort und verbrachte die Wochenenden an ihrem Wohnort. Das Problem dabei: Am Wohnort benutzten die Eheleute nur ein Zimmer im Haus der Eltern bzw. der Schwiegereltern. Für das Finanzamt war die Sachlage klar. Eine Entfernungspauschale für die Fahrten vom Haus der Eltern bzw. Schwiegereltern zur Arbeit kommt nicht in Frage, weil die Eheleute über keine eigene Wohnung verfügen. Doch die Richter des Bundesfinanzhofs urteilten anders (Bundesfinanzhof, Urteil v. 22. Oktober 2009, Az. III R 48/09).
Tipp: Bei Gewährung der Entfernungspauschale ist es anders als bei der doppelten Haushaltsführung nicht Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer oder Unternehmer eine eigene Wohnung hat. Die Entfernungspauschale gibt es sogar dann, wenn der Arbeitsweg von einem möblierten Zimmer, einem Gartenhaus oder einem Campingwagen aus angetreten wird.
dhz