Für das Finanzamt ist die Sache meist klar. Bei Ausgleichszahlungen des Mieters an dem Vermieter für nicht vorgenommene Renovierungsarbeiten wird Umsatzsteuer fällig. Die Richter des Finanzgerichts Köln verneinten die Umsatzsteuerpflicht für solche Zahlungen dagegen (Urteil v. 13. Januar 2010, Az. 9 K 4447/08).
In dem Urteilsfall war ein Unternehmer dazu verpflichtet, nach dem Auszug aus seinem Büro die Renovierungskosten zu tragen. Der Unternehmer zog aus und renovierte nicht. Deshalb wurde die Zahlung einer Ausgleichszahlung vereinbart, für die der Vermieter keine Umsatzsteuer in Rechnung stellte. Zu Recht, wie die Richter des Finanzgerichts Köln nun bestätigten.
Tipp: Sollte das Finanzamt also versuchen, aus Rechnungen über Ausgleichszahlungen Umsatzsteuer herauszurechnen, ist auf das Urteil des Finanzgerichts Köln zu verweisen.
dhz