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Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz dürfen sich die im November bezahlten Beiträge für die Kfz-Versicherung für den Zeitraum November 2010 bis Ende Oktober 2011 nur in Höhe von 2/12 als Betriebsausgabe in 2010 auswirken. Der Restbetrag darf erst im Jahr 2011 gewinnmindernd verbucht werden. Damit diese Abgrenzung klappt, hat der Handwerksbetrieb in seiner Bilanz in Höhe der Betriebsausgaben 2011 einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite anzusetzen. Dieser löst sich in 2011 wieder auf.
Ausnahme bei geringfügigen Zahlungen
Doch in einem Beschluss hat der Bundesfinanzhof nun eine Ausnahme festgelegt. Beträgt der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens nicht mehr als 410 Euro, kann aus Vereinfachungsgründen künftig auf die Bilanzierung eines aktiven Abgrenzungspostens verzichtet werden (Bundesfinanzhof, Beschluss v. 18. März 2010, Az. X R 20/2009).
Tipp: Bei Einnahmenüberschussrechnern muss kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden. Bei ihnen ist es für den Betriebsausgabenabzug unbedeutend, in welches Jahr eine Zahlung wirtschaftlich gehört. Entscheidend ist nur der Abflusszeitpunkt. Muss ein Einnahmenüberschussrechner im Dezember eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 5.000 Euro leisten, darf er diese in 2010 als Betriebsausgabe erfassen, obwohl sich die Leasing-Sonderzahlung wirtschaftlich auf die mehrjährige Laufzeit des Leasingvertrags bezieht.
dhz