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Grundsätzlich ändert sich durch die Abtretung der Forderung nichts an dem Vertragsverhältnis zwischen dem Rechnungssteller und dem Empfänger der Leistung. Aus diesem Grund ist ein Forderungsverkauf erst einmal kein Grund für eine Rechnungsberichtigung (Bundesfinanzhof, Urteil v. 6. Mai 2010, Az. V R 15/09).
Doch eine Ausnahme ist zu erwähnen: Fällt die Forderung beim Inkassobüro aus, darf der Rechnungsaussteller eine Berichtigung der Umsatzsteuer durchführen.
Beispiel: Handwerker Huber hat schlechte Erfahrungen mit der Zahlungsmoral seiner Kunden. Deshalb tritt er seine Forderungen an ein Inkassobüro ab. Er bekommt für seine Forderungen von dem Inkassobüro 85 Prozent des Rechnungsbetrags überwiesen. In Höhe der 15 Prozent Differenz zum Nennbetrag darf die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht berichtigt werden. Fällt die Forderung jedoch beim Inkassobüro aus, darf der leistende Unternehmer seine Umsatzsteuer in Höhe berichtigen.
Tipp: Der leistende Unternehmer kann bei einer Forderungsabtretung natürlich nur dann eine Berichtigung seiner Umsatzsteuer durchführen, wenn der Käufer der Forderung ihn über den Eingang und den Ausfall der Forderungen informiert.
dhz