Aktuelles Heft 5/2012

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Immer ist der Gebäudereiniger schuld

Schäden auf neuem Laminat

Heft 8/2010
 
 

Das Sprichwort „Den Letzten beißen die Hunde“ trifft besonders auf den Gebäudereiniger zu. Er arbeitet zum Schluss auf den Oberflächen des Bauwerks. Tritt ein Mangel auf, ist der Reiniger schuld. Nicht immer aber hat der Sachverständige recht. Hier ein ungewöhnlicher Fall.


Auf ein 15 Jahre altes Bürogebäude mit zwei Geschoßen wurde ein drittes Geschoß aufgesetzt. Die Recherchen ergaben: Das alte Gebäude hatte ein Flachdach mit Bitumenflämmpappe. Die Deckenkonstruktion war einwandfrei trocken. Die Aufstockung wurde in konventioneller Bauweise ausgeführt. Als Fußbodenbelag wurde ein Laminatbelag verklebt eingebaut. Im Zuge der Umbauarbeiten wurden auch in den vorhandenen Geschoßen Renovierungen vorgenommen und ebenfalls Laminatbeläge verklebt.

Das Gebäude war Ende Dezember bezugsfertig. Noch vor dem Bezug, ca. zwei bis drei Wochen nach der Verlegung, wölbte sich der Laminatbelag im neu errichteten dritten Obergeschoß an einer Stelle von ca. 1 m2 hoch und war mit dem Untergrund nicht mehr kraftschlüssig verbunden. Der Schaden wurde vom Bodenleger repariert. Danach erfolgte Anfangs Jänner die Baufeinreinigung im Auftrag der Baufirma, danach wurden die Büroräume bezogen.

Wölbung des Belags

Der Eigentümer der Liegenschaft beauftragte eine Gebäudereinigungsfirma mit der laufenden Unterhaltsreinigung. Innerhalb von sechs Monaten kam es an mehreren Stellen in unterschiedlichen Räumen, jedoch nur im dritten Geschoß, zu Hochwölbungen des Bodenbelags.

Es wurde bei der Gebäudereinigungsfirma reklamiert, das eingesetzte Reinigungspersonal hätte den Laminatboden zu nass gereinigt und dadurch sei der Schaden eingetreten. Die Gebäudereinigungsfirma war sich keiner Schuld bewusst, hat aber eine Versicherung für von ihr verursachte Schäden. Sie brachte der Versicherungsgesellschaft den Sachverhalt zur Kenntnis.

Die Versicherung beauftragte einen Bausachverständigen mit der Klärung des Verschuldens, da auch die Frage der Baufeuchtigkeit als Verursacher des Schadens im Raum stand. Der Sachverständige öffnete die Gesamtkonstruktion bis zur 15 Jahre alten Rohdecke. Er stellte folgenden Sachverhalt fest: Von der Rohdecke weg befinden sich eine ca. 6 cm Leichtbetonschichte, bestehend aus zementgebundenen Polyesterolgranulat; Mineralfasertrittschalldämmplatten; Polyäthylenfolie; 5 cm Zementestrich.

Der Sachverständige stellte mit dem CM-Gerät den Feuchtigkeitsgehalt fest. Darüber hinaus wurden im Labor gravimetrische Darrwerte ermittelt.

Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:

Die Leichtbetonschicht weist eine überhöhte Feuchtigkeit auf.

Der Zementestrich weist für die Verlegung eine zu hohe Feuchtigkeit auf.

Schlussfolgerung des Sachverständigen: die Ursache für das Hochwölben des Laminatbelags kann nicht aus dem hohen Feuchtigkeitsgehalt des Untergrunds kommen, da die Polyäthylenfolie ein Aufsteigen der Feuchtigkeit verhindert. Die alleinige Ursache des Schadens ist eine zu nasse Unterhaltsreinigung.

Gutachten angezweifelt

Die Gebäudereinigungsfirma bezweifelte dieses Gutachten und brachte die Versicherung dazu, ein neues Gutachten in Auftrag zu geben bei einem Sachverständigen, der sowohl für Fußbodenkonstruktionen und Gebäudereinigung zuständig ist.

Dieser Sachverständige öffnete den Boden an einer Stelle, an der der Belag hochgewölbt war. Er entnahm Proben der Leichtbetonschicht, der Polyäthylenfolie, des Zementestrichs, und zwar getrennt aus der oberen und der unteren Hälfte, sowie des Laminatbodens.

Laut Angabe der Bodenlegerfirma war der Feuchtigkeitsgehalt zum Zeitpunkt der Verlegung 1,8 Prozent. Darüber liegt ein Protokoll vor. Er stellte nach dem Öffnen der Estrichschicht einen starken Geruch nach feuchtem Beton fest.

Die einzelnen Schichten ohne die Polyäthylenfolie wurden auf ihren Feuchtigkeitsgehalt nach der Darrmethode untersucht. Die Werte ergaben:

Leichtbetonschicht 24 Prozent; Zementestrich untere Schicht 3,4 Prozent; Zementestrich obere Schicht 2,4 Prozent; Laminatbelag aus der Mitte des Elements 9 Prozent; Dicke der Polyäthylenfolie 0,1 mm.

Anforderungen an die Konstruktion

Für die Leichtbetonschicht gibt es keine Normangaben. Der Feuchtigkeitsgehalt des Zementestrichs darf vor der Verklebung von Belägen maximal 2,0 CM-Prozent betragen. Ein Laminatbelag wird vom Werk mit einem Feuchtigkeitsgehalt von fünf bis sechs Prozent geliefert.

Daraus ergaben sich folgende Fakten: Ein Laminatbelag hat im Aufbau eine Mittelschichtplatte aus einer verdichteten Holzfaserplatte. Deckschicht und Unterschicht bestehen aus Melaminharzschichten.

Wird zu nass gereinigt und bleibt Wasser an der Oberfläche stehen, so dass es im Kantenbereich der Elemente in die Fugen eindringt, kommt es zu hier einem Anquellen der Holzfaser. Die Folge davon ist eine Kantenerhöhung von über 3 mm.

Eine solche Erhöhung im Kantenbereich konnte nicht festgestellt werden. Die einzelnen Elemente des Laminatbelags weisen eine Zunahme der Feuchtigkeit nach dem Einbau von ca. 50 Prozent auf. Die Feuchtigkeitsschichtmessungen der oberen Estrichrandzone und der Estrichunterseite ergaben einen Unterschied von oben nach unten von ca. 20 Prozent.

Eine Polyäthylenfolie von 0,1 mm ist keine ausreichende Dampfbremse unter einem Laminatbelag. Der Wasserdampfwiderstand (sd-Wert) beträgt bei dieser Folie 30, Laminatbeläge brauchen aber einen sd-Wert von mindestens 100.

Die Leichtbetonschicht wurde bauseitig mit Normalzement gemischt. Von Erzeugern von Fertigmischungen wird ein Feuchtigkeitsausgleichswert von bis zu zehn Prozent gefordert, bevor die Estrichschichte eingebaut wird. Zusätzlich wird der Einbau einer 0,2-mm-Polyäthylenfolie (sd-Wert 100), überlappt und verklebt gefordert.

Der Sachverständige stellte fest: Die Ursache der Loslösung der Laminatelemente ist die Einwirkung von Feuchtigkeit auf die Holzfasern der verdichteten Mittelschicht. Wie die Untersuchungen ergaben, weist die Unterseite des Estrichs eine bedeutend höhere Feuchtigkeit auf als die obere Estrichrandzone. Würde Feuchtigkeit von oben eindringen, müsste die obere Estrichrandzone eine höhere Feuchtigkeit aufweisen als die Unterseite des Estrichs. Dann müsste es aber auch zu Erhöhungen der Elemente im Kantenbereich kommen.

Aus allen diesen Fakten ist als Ursache des Mangels eine unsachgemäße, nicht fachgerechte Unterhaltsreinigung auszuschließen. Den Gebäudereiniger trifft in diesem Fall keine Schuld. Die Verschuldensfrage muss auf einer anderen Ebene zwischen Planer/Estricheinbauer, Bodenleger und Bauaufsicht geklärt werden.

Fazit: Zuerst ist immer der schuld, der auf der Oberfläche tätig ist, denn was darunter ist, sieht man nicht.

Vorsicht bei Gutachtern, die allgemeine Baugutachten erstellen und keine speziellen Kenntnisse der einzelnen Gewerke besitzen, wie es in Versicherungsfällen oft vorkommt, beziehungsweise sich nicht mit den Fachgutachtern absprechen.

KomR Otto Mayrhofer |
thomas.mayrhofer@rationell-reinigen.at